Fristlose Kündigung wegen grober Beleidugung 


Die Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitskollegen "beweg' selber deinen Arsch“ und  „du bist ja auch ein faules Schwein" rechtfertigt keine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen grober Beleidigung.

Der Kläger ist Hilfspfleger in einem evangelischen Krankenhaus. Am 22.01.2008 erschien er zum Dienstantritt mit den Worten „So ein Scheiß, ich hab noch keinen Kaffee gehabt, weil die Straßenbahn zu spät war.“ Als der Gruppenleiter im Hinblick auf den hohen Krankenstand (3 von 7 Mitarbeitern fehlten) die Erschienen gleichwohl zur sofortigen Arbeitsaufnahme anhielt, kam es zwischen ihm und dem Kläger zu einem lautstarken Wortwechsel, weil der Kläger, von K. angewiesen, die Essenswagen von der Küche zu den Stationen zu bringen, reklamierte, dass zuerst "Zeit für seinen Kaffee" sei. In der Folge äußerte der Kläger gegenüber dem Gruppenleiter "Beweg selber deinen Arsch". Dann fügte er angeblich die Aussage "Du bist ja auch ein faules Schwein" hinzu.

Auf die Beschwerde des Gruppenleiters über das Verhalten des Klägers sprach die beklagte Arbeitgeberin wegen dieses Vorfalls die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger aus.

Hiergegen wiederum erhob der Kläger Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage vor dem zuständigen ArbeitsgerichtMit Erfolg!

Das zu entscheidende Gericht führte aus, dass eine Kündigung wegen Beleidigung nur dann  gerechtfertigt ist, wenn diese eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens, der betrieblichen Ordnung und des reibungslosen Betriebsablaufs verursacht hat. Dem Arbeitgeber muss gleichsam die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sein. Hier aber stellte die Äußerung des Klägers nach der Wortwahl und den Begleitumständen keine besonders grobe Beleidigung dar. Sie brachte keinen wesentlichen Nachteil für die Beklagte mit sich: Der Kläger befolgte später noch die Anweisung, zeigte sich reuig, so dass letztlich die Autorität des Gruppenleiters nicht nachhaltig untergraben wurde. Ebenso wenig hatte der Vorfall eine Rufschädigung der Beklagten zur Folge. Demzufolge hätte die Beklagte dem Kläger zwar eine Abmahnung, nicht aber eine außerordentliche Kündigung gegenüber aussprechen dürfen.

Auch die Tatsache, dass die Äußerung im Rahmen eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses fiel, ließ das Arbeitsgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen. Vielmehr verwies das Arbeitsgericht auf das neue Testament, Matthäus 5, 44. Dort heißt es: "Ich aber sage euch: Liebet eure Feinde; segnet, die euch fluchen; tut wohl denen, die euch hassen,; bittet für die, so euch beleidigen (...).

LAG Düsseldorf, Aktenzeichen 12 SA 1190/08; Urteil vom 10.12.2008