Fristlose Kündigung wegen grober Beleidugung
Die Äußerung
eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitskollegen
"beweg' selber deinen Arsch“ und „du
bist ja auch ein faules Schwein" rechtfertigt keine
außerordentliche verhaltensbedingte
Kündigung wegen grober Beleidigung.
Der
Kläger ist Hilfspfleger in einem evangelischen
Krankenhaus. Am 22.01.2008 erschien er zum Dienstantritt mit den Worten
„So ein
Scheiß, ich hab noch keinen Kaffee gehabt, weil die
Straßenbahn zu spät war.“
Als der Gruppenleiter im Hinblick auf den hohen Krankenstand (3 von 7
Mitarbeitern fehlten) die Erschienen gleichwohl zur sofortigen
Arbeitsaufnahme
anhielt, kam es zwischen ihm und dem Kläger zu einem
lautstarken Wortwechsel,
weil der Kläger, von K. angewiesen, die Essenswagen von der
Küche zu den
Stationen zu bringen, reklamierte, dass zuerst "Zeit für
seinen
Kaffee" sei. In der Folge äußerte der
Kläger gegenüber dem Gruppenleiter
"Beweg selber deinen Arsch". Dann fügte er angeblich die
Aussage "Du
bist ja auch ein faules Schwein" hinzu.
Auf die Beschwerde des Gruppenleiters über das Verhalten des Klägers sprach die beklagte Arbeitgeberin wegen dieses Vorfalls die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger aus.
Hiergegen wiederum erhob der Kläger Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage vor dem zuständigen ArbeitsgerichtMit Erfolg!
Das zu entscheidende Gericht führte aus, dass eine Kündigung wegen Beleidigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens, der betrieblichen Ordnung und des reibungslosen Betriebsablaufs verursacht hat. Dem Arbeitgeber muss gleichsam die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sein. Hier aber stellte die Äußerung des Klägers nach der Wortwahl und den Begleitumständen keine besonders grobe Beleidigung dar. Sie brachte keinen wesentlichen Nachteil für die Beklagte mit sich: Der Kläger befolgte später noch die Anweisung, zeigte sich reuig, so dass letztlich die Autorität des Gruppenleiters nicht nachhaltig untergraben wurde. Ebenso wenig hatte der Vorfall eine Rufschädigung der Beklagten zur Folge. Demzufolge hätte die Beklagte dem Kläger zwar eine Abmahnung, nicht aber eine außerordentliche Kündigung gegenüber aussprechen dürfen.
Auch die Tatsache, dass die Äußerung im Rahmen eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses fiel, ließ das Arbeitsgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen. Vielmehr verwies das Arbeitsgericht auf das neue Testament, Matthäus 5, 44. Dort heißt es: "Ich aber sage euch: Liebet eure Feinde; segnet, die euch fluchen; tut wohl denen, die euch hassen,; bittet für die, so euch beleidigen (...).
LAG
Düsseldorf, Aktenzeichen 12 SA 1190/08; Urteil vom 10.12.2008