Arbeitsrecht: Kündigung per SMS geht nicht 


Die 10. Kammer des Landesarbeitsgericht  Hamm hatte im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit unter anderem über die interessante Frage zu entscheiden, ob bei einer Kündigung per SMS die Schriftform gewahrt ist und ein Auflösungsvertrag durch wechselseitigen Versand von Kurznachrichten den Formerfordernissen des BGB entspricht.

Das Gericht sah bei der Kündigung per SMS einen Verstoß gegen den § 623 BGB. Dort heißt es eindeutig: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen." Im vorliegenden Fall konnte das Gericht auch keinen Formmangel feststellen, der nach der Vorschrift von Treu und Glauben in § 242 BGB, ausnahmsweise unbeachtlich sein kann.

Auch stellt das Stützen der Berufung auf § 242 BGB selbst in diesem Fall noch kein treuwidriges Verhalten dar. Das Gericht argumentierte: "Die Vorschrift des § 623 BGB nimmt bewusst in Kauf, dass auch unstreitig im Ernst -aber eben nur mündlich- abgegebene Auflösungserklärungen (Anm. hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses) wirkungslos sind. Dann kann aber die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht alleine mit der Begründung, die Beendigungserklärung sei ernsthaft gemeint gewesen, für treuwidrig erklärt werden. Nur dann, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt, kann die Berufung auf die fehlende Schriftform ausnahmsweise treuwidrig sein. Hierfür ist aber erforderlich, dass der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verleiht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft".

LAG Hamm (Aktenzeichen: 10 Sa 512/07 - Urteil vom 17.08.2007)