Unterhaltsrecht: Geschiedene müssen sich schneller Arbeit suchen
Der
unterhaltspflichtige Vater muss auch für die Mutter seiner
Kinder bezahlen, wenn sie die gemeinsamen Kinder versorgt. Sie hat dann
einen eigenen Unterhaltsanspruch. Dieser Betreuungs- unterhalt ist
künftig für die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu
bezahlen -
egal, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Wenn das
jüngste
Kind
drei Jahre alt ist, also die Kindergartenreife hat, kann dem Elternteil
zugumutet werden, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu
bestreiten.
So
entschied auch das OLG Bremen. Nach der Trennung von ihrem Mann
forderte die Klägerin Unterhalt wegen der Kinder. Aber: Sie
hat
eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen. Deshalb sprach das Gericht
der Klägerin nur Unterhalt bis zum 3. Geburtstag des
jüngsten
Kindes zu. Das Gericht sah es als erwiesen n, dass de Klägerin
eine dauerhafte, feste Beziehung mit einem anderen mann führt,
die
einer Ehe gleich komme. Zudem habe das jüngere Kind mit der
Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen
Kindergartenplatz, so dass die Mutter ihren Lebensunterhalt durch
Arbeit selbst bestreiten könne (OLG Bremen 4 UF 75/06).
Nach
der alten Regelung hätte die Ehefrau frühestens nach
acht Jahren arbeiten
gehen müssen, während unverheiratete Frauen nur drei
Jahre Betreuungsunterhalt
bekamen.
Die Betreuungsmöglichkeiten in Kindergärten und Schulen am Wohnort werden nach neuem Recht eine größere Rolle spielen als bisher: Wenn die Kinder dort zeitweise unterkommen, kann von der Mutter verlangt werden, in dieser Zeit arbeiten zu gehen, um - zumindest teilweise - für sich selbst zu sorgen. In Einzelfällen können die Gerichte aber auch verlängerten Betreuungsunterhalt zuerkennen: Etwa wenn das Kind nach einer schwierigen Trennung mehr Zuwendung braucht, seine Hausaufgaben nicht alleine machen kann oder der Hort nach der Schule schwer zu erreichen ist.