Unterhaltsrecht: Geschiedene müssen sich schneller Arbeit suchen 

Der unterhaltspflichtige Vater muss auch für die Mutter seiner Kinder bezahlen, wenn sie die gemeinsamen Kinder versorgt. Sie hat dann einen eigenen Unterhaltsanspruch. Dieser Betreuungs- unterhalt ist künftig für die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu bezahlen - egal, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Wenn das jüngste Kind drei Jahre alt ist, also die Kindergartenreife hat, kann dem Elternteil zugumutet werden, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu bestreiten. 

So entschied auch das OLG Bremen. Nach der Trennung von ihrem Mann forderte die Klägerin Unterhalt wegen der Kinder. Aber: Sie hat eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen. Deshalb sprach das Gericht der Klägerin nur Unterhalt bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes zu. Das Gericht sah es als erwiesen n, dass de Klägerin eine dauerhafte, feste Beziehung mit einem anderen mann führt, die einer Ehe gleich komme. Zudem habe das jüngere Kind mit der Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, so dass die Mutter ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst bestreiten könne (OLG Bremen 4 UF 75/06).

Nach der alten Regelung hätte die Ehefrau frühestens nach acht Jahren arbeiten gehen müssen, während unverheiratete Frauen nur drei Jahre Betreuungsunterhalt bekamen.

Die Betreuungsmöglichkeiten in Kindergärten und Schulen am Wohnort werden nach neuem Recht eine größere Rolle spielen als bisher: Wenn die Kinder dort zeitweise unterkommen, kann von der Mutter verlangt werden, in dieser Zeit arbeiten zu gehen, um - zumindest teilweise - für sich selbst zu sorgen. In Einzelfällen können die Gerichte aber auch verlängerten Betreuungsunterhalt zuerkennen: Etwa wenn das Kind nach einer schwierigen Trennung mehr Zuwendung braucht, seine Hausaufgaben nicht alleine machen kann oder der Hort nach der Schule schwer zu erreichen ist.