Schimmel in der Wohnung: Was tun?
Feuchtigkeit
und Schimmel in
der Wohnung ist ein häufig auftretendes Prolem im Mietrecht.
Für den Mieter können Einbuße an der
Wohnqualität
bis hin zu Gesundheitsrisiken bestehen. Aber auch für den
Vermieter ist Feuchtigkeit in dem vermieteten Objekt
ärgerlich.
Insbesondere dann, wenn der Mieter die Miete zu Unrecht
mindert. Oftmals ist er nämlich für die
Feuchtigkeit in
der Wohnung überhaupt nicht verantwortlich.
Drohen
Feuchtigkeitsschäden nämlich durch zu geringes Heizen
und Lüften und ist der Mieter also für
den Mangel verantwortlich, scheiden Mietminderungen aus. Für
eine ordnungsgemäße Belüftung reicht es
aus, dass morgens zweimal und abends
einmal quergelüftet wird (OLG Frankfurt 19 U 7/99 NZM 2001,
39).
Ansonsten stellen Feuchtigkeitsschäden oftmals einen Mietmangel dar, der den Mieter unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auch zur Mietminderung berechtigen kann. So stellte das OLG Calle fest, dass Feuchte Wände und Schimmelflecken immer dann Mängel der Mietsache sind, wenn sie das Wohlbefinden des Mieters beeinträchtigen und gesundheitsschädlich sind (OLG Celle 2 UH 1/84 WM 85, 9). Ein Mangel kann auch darin liegen, dass nachträglich ein Isolierglasfenster in die gemieteten Räume eingebaut wird, mit der Folge, dass nunmehr die Außenwände die schlechteste Außenisolierung aufweisen (LG Berlin 64 S 320/99 GE 2001 1133).
Meist ist
unklar, wer für den Schimmel verantwortlich ist. Bei einem
solchen Streit, ob
Baumängel oder falsches Mieterverhalten Ursache für
die Feuchtigkeitsschäden
sind, muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seinem
Pflichtenbereich liegt, sondern aus dem Mieterbereich kommt (BGH XII ZR
272/97
NZM 2000, 549).