Schimmel in der Wohnung: Was tun? 

Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung ist ein häufig auftretendes Prolem im Mietrecht. Für den Mieter können Einbuße an der Wohnqualität bis hin zu Gesundheitsrisiken bestehen. Aber auch für den Vermieter ist Feuchtigkeit in dem vermieteten Objekt ärgerlich. Insbesondere dann, wenn der Mieter die Miete zu Unrecht mindert. Oftmals ist er nämlich für die Feuchtigkeit in der Wohnung überhaupt nicht verantwortlich.

Drohen Feuchtigkeitsschäden nämlich durch zu geringes Heizen und Lüften und ist der Mieter also für den Mangel verantwortlich, scheiden Mietminderungen aus. Für eine ordnungsgemäße Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quergelüftet wird (OLG Frankfurt 19 U 7/99 NZM 2001, 39). 

Ansonsten stellen Feuchtigkeitsschäden oftmals einen Mietmangel dar, der den Mieter unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auch zur Mietminderung berechtigen kann. So stellte das OLG Calle fest, dass Feuchte Wände und Schimmelflecken  immer dann Mängel der Mietsache sind, wenn sie  das Wohlbefinden des Mieters beeinträchtigen und gesundheitsschädlich sind (OLG Celle 2 UH 1/84 WM 85, 9). Ein Mangel kann auch darin liegen, dass nachträglich ein Isolierglasfenster in die gemieteten Räume eingebaut wird, mit der Folge, dass nunmehr die Außenwände die schlechteste Außenisolierung aufweisen (LG Berlin 64 S 320/99 GE 2001 1133).

Meist ist unklar, wer für den Schimmel verantwortlich ist. Bei einem solchen Streit, ob Baumängel oder falsches Mieterverhalten Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sind, muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Pflichtenbereich liegt, sondern aus dem Mieterbereich kommt (BGH XII ZR 272/97 NZM 2000, 549).